§ 37a BmTierSSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2010 geltenden Fassung | § 37a BmTierSSchV n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37a Verbote und Beschränkungen | |
Die Ausfuhr von Tieren, Waren und Gegenständen ist verboten oder beschränkt, wenn und soweit | |
(Text alte Fassung) 1. ihre Ausfuhr durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts verboten oder beschränkt ist und 2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung der Maßnahme im Bundesanzeiger bekannt. | (Text neue Fassung) 1. ihre Ausfuhr durch einen nicht unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts verboten oder beschränkt ist und 2. das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz den Rechtsakt im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat; dieses macht auch die Aufhebung des Rechtsakts im Bundesanzeiger bekannt. |