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Änderung Anlage 10 BmTierSSchV vom 22.07.2010
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Anlage 10 BmTierSSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.07.2010 geltenden Fassung | Anlage 10 BmTierSSchV n.F. (neue Fassung) in der am 22.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929 |
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(Text alte Fassung)Anlage 10 (zu § 25 Abs. 2 und 3) Besondere Verbote und Beschränkungen der Einfuhr von Tieren und Waren auf Grund des Gemeinschaftsrechts | (Text neue Fassung)Anlage 10 (zu § 25 Abs. 2 und 3) Besondere Verbote und Beschränkungen der Einfuhr von Tieren und Waren auf Grund des Unionsrechts |
(Textabschnitt unverändert) Art, Verwendungszweck | Rechtsgrundlagen für Einfuhrverbote und -beschränkungen 1 | 2 I. Tiere | 1. Huftiere | Artikel 11 Abs. 4 und Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie 2004/68/EG in der jeweils geltenden Fassung 2. Geflügel | Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung 3. Fische | Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung 4. Tiere nach den Nummern 1 bis 3 sowie sonstige Tiere | Artikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung II. Waren | 1. Embryonen von Rindern, die nach dem 31. Dezember 1990 aufbereitet worden sind | Artikel 15 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung 2. Samen von Rindern, der nach dem 31. Dezember 1989 aufbereitet worden ist | Artikel 16 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung 3. Samen von Schweinen, der nach dem 31. Dezember 1991 aufbereitet worden ist | Artikel 15 und 16 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung 4. Bruteier | Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung 5. Eier und Sperma von Fischen | Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung 6. Erzeugnisse nach den Nummern 1 bis 6, sonstige Waren tierischer Herkunft und Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können | Artikel 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung |
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