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Änderung Anlage 10 BmTierSSchV vom 22.07.2010

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Anlage 10 BmTierSSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.07.2010 geltenden Fassung
Anlage 10 BmTierSSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 22.07.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 5 V. v. 14.07.2010 BGBl. I S. 929

(Text alte Fassung)

Anlage 10 (zu § 25 Abs. 2 und 3) Besondere Verbote und Beschränkungen der Einfuhr von Tieren und Waren auf Grund des Gemeinschaftsrechts


(Text neue Fassung)

Anlage 10 (zu § 25 Abs. 2 und 3) Besondere Verbote und Beschränkungen der Einfuhr von Tieren und Waren auf Grund des Unionsrechts


(Textabschnitt unverändert)



Art, Verwendungszweck | Rechtsgrundlagen für Einfuhrverbote und -beschränkungen

1 | 2

I. Tiere |

1. Huftiere | Artikel 11 Abs. 4 und Artikel 12 Abs. 4 der Richtlinie 2004/68/EG in der
jeweils geltenden Fassung

2. Geflügel | Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung

3. Fische | Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung

4. Tiere nach den Nummern 1
bis 3 sowie sonstige Tiere | Artikel 18 der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung

II. Waren |

1. Embryonen von Rindern, die
nach dem 31. Dezember
1990 aufbereitet worden
sind | Artikel 15 der Richtlinie 89/556/EWG in der jeweils geltenden Fassung

2. Samen von Rindern, der
nach dem 31. Dezember
1989 aufbereitet worden ist | Artikel 16 der Richtlinie 88/407/EWG in der jeweils geltenden Fassung

3. Samen von Schweinen, der
nach dem 31. Dezember
1991 aufbereitet worden ist | Artikel 15 und 16 der Richtlinie 90/429/EWG in der jeweils geltenden Fassung

4. Bruteier | Artikel 29 der Richtlinie 90/539/EWG in der jeweils geltenden Fassung

5. Eier und Sperma von
Fischen | Artikel 24 der Richtlinie 91/67/EWG in der jeweils geltenden Fassung

6. Erzeugnisse nach den
Nummern 1 bis 6, sonstige
Waren tierischer Herkunft
und Gegenstände, die Träger
von Ansteckungsstoff sein
können | Artikel 22 der Richtlinie 97/78/EG in der jeweils geltenden Fassung