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Änderung § 16 BmTierSSchV vom 01.01.2015
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§ 16 BmTierSSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2015 geltenden Fassung | § 16 BmTierSSchV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2015 geltenden Fassung durch Artikel 9 V. v. 29.12.2014 BGBl. I S. 2481 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Bekanntgabe der Zulassungen | |
(Text alte Fassung) Die zuständigen Landesbehörden teilen dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Zulassungen von | (Text neue Fassung) Die zuständigen Landesbehörden teilen dem Bundesministerium die Zulassungen von |
1. nichtöffentlichen Schlachtstätten nach § 13 Abs. 3, 2. Betrieben nach § 15 Abs. 2 und 4 und 3. Lagern nach § 36a Abs. 4 sowie die Rücknahme oder den Widerruf von Zulassungen mit. Dieses gibt die zugelassenen Schlachtstätten, Betriebe und Lager, mit Ausnahme der zugelassenen Händler und Händlerställe, im Bundesanzeiger bekannt. Dabei erteilt es eine Veterinärkontrollnummer. Satz 3 gilt nicht für Schlachtstätten, die nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften zugelassen worden sind, Sammelstellen und Geflügelhaltungen. |
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