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Änderung § 39a BmTierSSchV vom 08.04.2006

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 39a BmTierSSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.04.2006 geltenden Fassung
§ 39a BmTierSSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 39a Anwendung von Gemeinschaftsrecht


(Text alte Fassung)

Abweichend von den § 1 Abs. 1, §§ 8, 22, 24 bis 27 Abs. 1 und 2 und §§ 30 bis 35 sind das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr auch unter den Bedingungen zulässig, die in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft festgelegt sind und die das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

(Text neue Fassung)

Abweichend von den § 1 Abs. 1, §§ 8, 22, 24 bis 27 Abs. 1 und 2 und §§ 30 bis 35 sind das innergemeinschaftliche Verbringen und die Einfuhr auch unter den Bedingungen zulässig, die in einem Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft festgelegt sind und die das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.

 (keine frühere Fassung vorhanden)