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Änderung § 10a BmTierSSchV vom 08.04.2006
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§ 10a BmTierSSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.04.2006 geltenden Fassung | § 10a BmTierSSchV n.F. (neue Fassung) in der am 08.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10a Weitere Verbringungsverbote | |
(1) Das innergemeinschaftliche Verbringen nicht in Anlage 3 Abschnitt II oder Anlage 4 Abschnitt II Nr. 6 aufgeführter Waren, die von nicht seuchenkranken oder verdächtigen Tieren stammen, ist verboten, wenn diese keiner Behandlung unterworfen worden sind, die eine Abtötung von Tierseuchenerregern sicherstellt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für 1. Rohmilch, Honig, Gelatine und Kollagen, soweit diese Waren zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, 2. Samen, Eizellen und Embryonen von Hunden, Katzen, Hasen, Kaninchen, Affen, Halbaffen, Frettchen, Füchsen, Nerzen und Vögeln, | |
(Text alte Fassung) 3. von Fischen gewonnene Waren, ausgenommen deren Eier und Samen. | (Text neue Fassung) 3. von Fischen gewonnene Waren, ausgenommen deren Eier und Samen, 4. Hunde-, Katzen- und Frettchenblut, das zur Untersuchung auf Tollwut-Antikörper in einem Laboratorium, das in Anhang I der Entscheidung 2004/233/EG der Kommission vom 4. März 2004 zur Zulassung von Laboratorien zur Überprüfung der Wirksamkeit der Tollwutimpfung bei bestimmten als Haustiere gehaltenen Fleischfressern (ABl. EU Nr. L 71 S. 30) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt ist, bestimmt ist. |
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