Tools:
Update via:
Änderung § 17 BmTierSSchV vom 08.04.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 9. BmTierSSchVÄndV am 8. April 2006 und Änderungshistorie der BmTierSSchVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 17 BmTierSSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.04.2006 geltenden Fassung | § 17 BmTierSSchV n.F. (neue Fassung) in der am 08.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 17 Ruhen der Zulassung | |
(Text alte Fassung) Stellt die zuständige Behörde bei zugelassenen Lagern, Sammelstellen, Schlachtstätten oder Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so ordnet sie das Ruhen der Zulassung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. | (Text neue Fassung) Stellt die zuständige Behörde bei zugelassenen Lagern, Sammelstellen, Schlachtstätten oder Betrieben fest, dass die Voraussetzungen für die Zulassung nicht mehr erfüllt sind, so ordnet sie das Ruhen der Zulassung bis zur Behebung der festgestellten Mängel an. Für das Ruhen der Zulassung und das Ende des Ruhens gilt § 16 Satz 1 und 2 entsprechend. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3755/al473-0.htm