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Änderung § 31 BmTierSSchV vom 08.04.2006

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§ 31 BmTierSSchV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.04.2006 geltenden Fassung
§ 31 BmTierSSchV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.04.2006 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579

(Textabschnitt unverändert)

§ 31 Zurückweisung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Führen die Untersuchungen nach § 27 zu dem Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen, so ist die Sendung von der Einfuhr zurückzuweisen und die sie begleitende Bescheinigung durch den Stempelaufdruck "Zurückgewiesen" in roter Farbe für ungültig zu erklären. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall

(Text neue Fassung)

(1) Führen die Untersuchungen nach § 27 zu dem Ergebnis, dass die Tiere, Waren oder Gegenstände nicht den Einfuhrvorschriften entsprechen, so ist die Sendung von der Einfuhr zurückzuweisen und die sie begleitende Bescheinigung durch den Stempelaufdruck 'Zurückgewiesen' in roter Farbe für ungültig zu erklären. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall

1. die Einfuhr

a) der Tiere zur unverzüglichen Schlachtung oder Tötung und unschädlichen Beseitigung oder Unterbringung in einer nahegelegenen zugelassenen Quarantänestation und

vorherige Änderung nächste Änderung

b) der Waren oder Gegenstände zur weiteren Verarbeitung in Tierkörperbeseitigungsanstalten oder in nach der Futtermittelherstellungs-Verordnung zugelassenen oder angezeigten Betrieben oder zur sonstigen unschädlichen Beseitigung



b) der Waren oder Gegenstände zur weiteren Verarbeitung in einem nach den Artikeln 13 bis 15, 17 oder 18 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 in der jeweils geltenden Fassung zugelassenen Betrieb oder zur sonstigen unschädlichen Beseitigung

genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass Tierseuchen nicht verbreitet werden;

2. anordnen, dass

a) die Tiere unverzüglich geschlachtet oder getötet und unschädlich beseitigt oder in einer nahegelegenen zugelassenen Quarantänestation untergebracht werden und

b) die Waren oder Gegenstände unverzüglich unschädlich beseitigt werden,

vorherige Änderung

wenn dies zur Vermeidung einer Gefahr der Seuchenverbreitung bei der Rücksendung oder bei Tieren aus tierschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist.



wenn dies zur Vermeidung einer Gefahr der Seuchenverbreitung im Falle der Rücksendung oder bei Tieren aus tierschutzrechtlichen Gründen erforderlich ist.

(1a) Die zuständige Behörde kann ferner im Einzelfall die Einfuhr von Futtermitteln, die Salmonellen enthalten, genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass diese Futtermittel nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes nachbehandelt werden.

(2) Eine Quarantänestation darf nur zugelassen werden, wenn die Anforderungen nach Anhang B der Richtlinie 91/496/EWG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.