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Änderung § 35 BmTierSSchV vom 08.04.2006
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§ 35 BmTierSSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.04.2006 geltenden Fassung | § 35 BmTierSSchV n.F. (neue Fassung) in der am 08.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579 |
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(Textabschnitt unverändert) § 35 Eingeführte Vögel | |
(Text alte Fassung) (1) Eingeführte Vögel, ausgenommen Geflügel, unterliegen in einer von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Quarantäneeinrichtung für mindestens 30 Tage der Absonderung. | (Text neue Fassung) (1) Eingeführte Vögel, ausgenommen Geflügel und in freier Wildbahn im Rahmen eines vom Bestimmungsmitgliedstaat genehmigten Erhaltungsprogramms gefangene Vögel, unterliegen in einer von der zuständigen Behörde zu diesem Zweck zugelassenen Quarantäneeinrichtung für mindestens 30 Tage der Absonderung. |
(2) Eine Quarantäneeinrichtung nach Absatz 1 darf nur zugelassen werden, wenn 1. die Anforderungen nach Anhang B Kapitel 1 der Entscheidung 2000/666/EG der Kommission vom 26. Oktober 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen sowie die Quarantänebedingungen für die Einfuhr von anderen Vogelarten als Geflügel (ABl. EG Nr. L 278 S. 26) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind und 2. sichergestellt ist, dass die Bestimmungen nach Artikel 3 Abs. 2 und 3 und Anhang B Kapitel 2 der Entscheidung 2000/666/EG in der jeweils geltenden Fassung eingehalten werden. |
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