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Änderung § 42 BmTierSSchV vom 08.04.2006
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§ 42 BmTierSSchV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.04.2006 geltenden Fassung | § 42 BmTierSSchV n.F. (neue Fassung) in der am 08.04.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 27.03.2006 BGBl. I S. 579 |
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(Textabschnitt unverändert) § 42 Übergangsvorschriften | |
(Text alte Fassung) Betriebe, die nach § 15 Abs. 1 oder 3 der Zulassung bedürfen und am 31. Dezember 2004 nicht nach dieser Vorschrift zugelassen waren, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, | (Text neue Fassung) (1) Betriebe, die nach § 15 Abs. 1 oder 3 der Zulassung bedürfen und am 31. Dezember 2004 nicht nach dieser Vorschrift zugelassen waren, gelten als vorläufig zugelassen. Die vorläufige Zulassung erlischt, |
1. wenn nicht bis zum 1. April 2005 die Erteilung der Zulassung beantragt wird, oder 2. im Falle rechtzeitiger Antragstellung mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag. | |
(2) Anlage 8 Abschnitt II Nr. 1 und 2 ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2006 in der am 7. April 2006 geltenden Fassung weiter anzuwenden. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3755/al487-0.htm