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Änderung § 4 EltZV vom 12.02.2009
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§ 4 EltZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.02.2009 geltenden Fassung | § 4 EltZV n.F. (neue Fassung) in der am 12.02.2009 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 23 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(1) Während der Elternzeit darf die Entlassung von Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf gegen ihren Willen nicht ausgesprochen werden. (2) Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Absatz 1 die Entlassung einer Beamtin oder eines Beamten auf Probe oder auf Widerruf aussprechen, wenn ein Sachverhalt vorliegt, bei dem eine Beamtin oder ein Beamter auf Lebenszeit im Wege eines Disziplinarverfahrens aus dem Dienst zu entfernen wäre. | |
(Text alte Fassung) (3) Die §§ 28 und 29 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt. | (Text neue Fassung) (3) Die §§ 31, 32 und 40 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes bleiben unberührt. |
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