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§ 3 - Schutzbereichgesetz (SchBerG k.a.Abk.)
G. v. 07.12.1956 BGBl. I S. 899; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-2 Wehrleistungsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-2 Wehrleistungsrecht
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§ 3
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wer innerhalb der Schutzbereiche
- 1.
- bauliche oder andere Anlagen oder Vorrichtungen über oder unter der Erdoberfläche errichten, ändern oder beseitigen,
- 2.
- Inseln, Küsten und Gewässer verändern,
- 3.
- in anderer Weise die Bodengestaltung und Bodenbenutzung außer der landwirtschaftlichen Nutzung verändern
(2) Befreiungen von der Genehmigungspflicht können zugelassen werden.
Zitierungen von § 3 Schutzbereichgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 SchBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 SchBerG
... ohne die Genehmigung nach § 3 handelt, muß auf Verlangen der zuständigen Behörde den ursprünglichen Zustand ...
§ 27 SchBerG
... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Handlung nach § 3 oder § 5 Abs. 2 ohne Genehmigung vornimmt, 2. einer vollziehbaren ...
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