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§ 6 - Schutzbereichgesetz (SchBerG k.a.Abk.)

G. v. 07.12.1956 BGBl. I S. 899; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-2 Wehrleistungsrecht
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§ 6



(1) Soweit es zur Erreichung der Zwecke des Schutzbereichs erforderlich ist, haben die Eigentümer von Grundstücken innerhalb des Schutzbereichs und die anderen Berechtigten auf Verlangen der zuständigen Behörde zu dulden, daß

1.
bauliche und andere Anlagen errichtet, unterhalten oder beseitigt werden,

2.
Wald oder anderer Aufwuchs angepflanzt oder beseitigt wird.

(2) Bei Beseitigung oder Räumung von Wohnungen ist den Bewohnern eine angemessene Räumungsfrist zu gewähren. Die ausreichende anderweitige Unterbringung muß gesichert sein.



 

Zitierungen von § 6 Schutzbereichgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 SchBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchBerG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 SchBerG
... 5 Abs. 1 zuwiderhandelt oder 3. eine Handlung stört, die nach § 6 oder § 10 zu dulden ist. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße ...