(1) Eine Entschädigung nach §
12 wird nicht gezahlt, soweit einem Entschädigungsberechtigten infolge der Einwirkungen Vermögensvorteile erwachsen oder er diese bei gehöriger Sorgfalt in zumutbarer Weise hätte ziehen können.
(2) Hat bei der Entstehung des Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt §
254 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
§ 19 LuftVG (vom 04.08.2009) ... an der Kennzeichnung geltend macht. (6) Im übrigen sind die Vorschriften des § 13 Abs. 2 , der §§ 14, 15, 17 bis 25, 31 und 32 des Schutzbereichgesetzes sinngemäß ...