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§ 13 - Schutzbereichgesetz (SchBerG k.a.Abk.)
G. v. 07.12.1956 BGBl. I S. 899; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-2 Wehrleistungsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-2 Wehrleistungsrecht
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§ 13
§ 13 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Eine Entschädigung nach § 12 wird nicht gezahlt, soweit einem Entschädigungsberechtigten infolge der Einwirkungen Vermögensvorteile erwachsen oder er diese bei gehöriger Sorgfalt in zumutbarer Weise hätte ziehen können.
(2) Hat bei der Entstehung des Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß.
Zitierungen von § 13 Schutzbereichgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 SchBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
§ 19 LuftVG (vom 04.08.2009)
... an der Kennzeichnung geltend macht. (6) Im übrigen sind die Vorschriften des § 13 Abs. 2 , der §§ 14, 15, 17 bis 25, 31 und 32 des Schutzbereichgesetzes sinngemäß ...
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