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§ 16 - Schutzbereichgesetz (SchBerG k.a.Abk.)
G. v. 07.12.1956 BGBl. I S. 899; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-2 Wehrleistungsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-2 Wehrleistungsrecht
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§ 16
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zahlungspflichtig ist der Bund.
(2) Ist ein Schutzbereich auf Grund der Verpflichtungen des Bundes aus zwischenstaatlichen Verträgen über die Stationierung und die Rechtsstellung von Streitkräften auswärtiger Staaten im Bundesgebiet errichtet, so richtet sich die Zahlungspflicht nach diesen Verträgen unbeschadet § 25 Abs. 4.
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Zitierungen von § 16 Schutzbereichgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 SchBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 25 SchBerG
... für die nach zwischenstaatlichen Verträgen nicht der Bund zahlungspflichtig ist (§ 16 ), werden vom Bund im eigenen Namen geführt, der insoweit für die Erfüllung der ...
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