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§ 19 - Schutzbereichgesetz (SchBerG k.a.Abk.)
G. v. 07.12.1956 BGBl. I S. 899; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-2 Wehrleistungsrecht
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-2 Wehrleistungsrecht
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§ 19
§ 19 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Kommt eine Einigung nicht zustande, so setzt die Festsetzungsbehörde die Höhe der Entschädigung fest, nachdem sie den Beteiligten Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat.
(2) Festgesetzt wird durch schriftlichen Bescheid, in dem die Festsetzungsbehörde, der Zahlungspflichtige und der Zahlungsempfänger anzugeben sind und der eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten hat. Er ist den Beteiligten zuzustellen.
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Zitierungen von § 19 Schutzbereichgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 SchBerG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SchBerG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 20 SchBerG
... Abs. 3 ist nach Zustellung an die Beteiligten vollstreckbar. Der Festsetzungsbescheid nach § 19 Abs. 2 ist den Beteiligten gegenüber vollstreckbar, wenn er für sie unanfechtbar ...
§ 21 SchBerG
... dieses Gesetzes nicht innerhalb eines Monats nach Einigung (§ 18) oder Festsetzung (§ 19 ), bei wiederkehrenden Leistungen nicht innerhalb eines Monats nach der sich aus der Einigung oder ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm
neugefasst durch B. v. 31.10.2007 BGBl. I S. 2550
§ 8 FlugLärmG Entschädigung bei Bauverboten (vom 07.06.2007)
... sowie die Vorschriften der §§ 17, 18 Abs. 1, 2 Satz 1, Abs. 3 und der §§ 19 bis 25 des Schutzbereichgesetzes vom 7. Dezember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 899), zuletzt ...
Luftverkehrsgesetz (LuftVG)
neugefasst durch B. v. 10.05.2007 BGBl. I S. 698; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 327
§ 19 LuftVG (vom 04.08.2009)
... (6) Im übrigen sind die Vorschriften des § 13 Abs. 2, der §§ 14, 15, 17 bis 25, 31 und 32 des Schutzbereichgesetzes sinngemäß ...
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