Tools:
Update via:
Änderung § 9 Schutzbereichgesetz vom 23.05.2015
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie des SchBerGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.05.2015 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 23.05.2015 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 | |
(1) Der Bundesminister für Verteidigung erklärt die Gebiete zu Schutzbereichen. (2) Die übrigen innerhalb der Schutzbereiche notwendigen und nach diesem Gesetz zulässigen Maßnahmen werden von den Schutzbereichbehörden getroffen und überwacht. | |
(Text alte Fassung) (3) Schutzbereichbehörden sind die Wehrbereichsverwaltungen. Der Bundesminister der Verteidigung kann Aufgaben der Schutzbereichbehörden auf die unteren Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen. | (Text neue Fassung) (3) Schutzbereichbehörde ist das Bundesamt für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr. Der Bundesminister der Verteidigung kann Aufgaben der Schutzbereichbehörden auf die unteren Behörden der Bundeswehrverwaltung übertragen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3762/al47335-0.htm