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Sechster Abschnitt - Schutzbereichgesetz (SchBerG k.a.Abk.)

G. v. 07.12.1956 BGBl. I S. 899; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 13.05.2015 BGBl. I S. 706
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 54-2 Wehrleistungsrecht
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Sechster Abschnitt Schlußvorschriften

§ 27



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
eine Handlung nach § 3 oder § 5 Abs. 2 ohne Genehmigung vornimmt,

2.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 oder § 5 Abs. 1 zuwiderhandelt oder

3.
eine Handlung stört, die nach § 6 oder § 10 zu dulden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(3) Bildgeräte, die zur Begehung oder Vorbereitung einer Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, sowie Lichtbilder, Zeichnungen, Skizzen und andere bildliche Darstellungen, auf die sich eine solche Ordnungswidrigkeit bezieht, können eingezogen werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Schutzbereichbehörde.


§ 28



(1) Sind Grundstücke von den Streitkräften des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Nordirland, der Vereinigten Staaten von Amerika oder der Französischen Republik zu Schutzbereichen in Anspruch genommen oder in dieser Weise behandelt worden, so gelten diese über die in Artikel 48 des Vertrags über die Rechte und Pflichten ausländischer Streitkräfte und ihrer Mitglieder in der Bundesrepublik Deutschland (Truppenvertrag) und in den dazu ergangenen Gesetzen bestimmte Frist hinaus bis zu sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes als Schutzbereiche im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Entschädigung finden auf die in Absatz 1 genannten Grundstücke mit Wirkung vom 5. Mai 1955 12 Uhr Anwendung.


§ 29



(1) Bestehen Beschränkungen von Grundeigentum im Sinne dieses Gesetzes auf Grund des Artikels 48 Abs. 1 des Truppenvertrags oder des Artikels 13 des Ersten Teiles des Vertrags zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen oder sind Grundstücke als Schutzbereiche behandelt worden, bemißt sich die Entschädigung hierfür mit Wirkung vom 5. Mai 1955 12 Uhr nach den Vorschriften dieses Gesetzes. Sofern dem Entschädigungsberechtigten bisher eine höhere laufende Entschädigung gezahlt worden ist, als nach § 12 zu zahlen wäre, ist die Entschädigung weiterhin in dieser Höhe zu gewähren, längstens jedoch bis zu dem in § 28 Abs. 1 genannten Zeitpunkt.

(2) Die in § 21 Abs. 2 genannte Frist läuft in den Fällen des Absatzes 1 nicht vor dem 1. Januar 1957, sofern bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine angemessene Abschlagszahlung geleistet ist.


§ 30



Zustellungen durch die Verwaltungsbehörden werden nach dem Verwaltungszustellungsgesetz bewirkt.


§ 31



Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine von § 24 Abs. 1 und 2 abweichende Regelung zu treffen.


§ 32



(gegenstandslos)


§ 33



Soweit durch die Vorschriften dieses Gesetzes das Grundrecht nach Artikel 13 des Grundgesetzes berührt wird, wird dieses Grundrecht eingeschränkt.


§ 34



(Änderungsvorschrift)


§ 35



Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.