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§ 2 - Rentenanpassungsgesetz 1991 (RAG 1991)
Artikel 1 G. v. 06.05.1991 BGBl. I S. 1065
Geltung ab 01.07.1991; FNA: 8232-10-31 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
Geltung ab 01.07.1991; FNA: 8232-10-31 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
§ 2 Formelrenten
§ 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Renten, die
- 1.
- nach den §§ 1253ff. der Reichsversicherungsordnung,
- 2.
- nach den §§ 30ff. des Angestelltenversicherungsgesetzes oder
- 3.
- nach den §§ 53ff. des Reichsknappschaftsgesetzes
(2) Eine Rente, deren Höhe sich nicht nur nach den allgemeinen in Absatz 1 genannten Vorschriften ergibt, sondern auf einer voraufgegangenen Rente beruht oder infolge eines Versorgungsausgleichs oder auf Grund über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetzes gezahlt wird, wird nach Absatz 1 angepaßt.
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Zitierungen von § 2 RAG 1991
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 RAG 1991 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RAG 1991 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 RAG 1991 Grundsatz
... einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1991 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes ...
§ 3 RAG 1991 Sonstige Renten
... die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli ...
§ 4 RAG 1991 Allgemeines
... über das Zusammentreffen und Ruhen von Renten anzuwenden. Dabei sind für die in § 2 Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § ... Abs. 2 genannten Renten die Grenzbeträge zugrunde zu legen, die auch für die nach § 2 Abs. 1 anzupassenden Renten maßgebend sind. (2) Ergibt allein die Anpassung der ...
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