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§ 3 - Rentenanpassungsgesetz 1991 (RAG 1991)
Artikel 1 G. v. 06.05.1991 BGBl. I S. 1065
Geltung ab 01.07.1991; FNA: 8232-10-31 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
Geltung ab 01.07.1991; FNA: 8232-10-31 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
§ 3 Sonstige Renten
§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Renten, die nicht nach § 2 Abs. 1 anzupassen sind, werden dadurch angepaßt, daß der sich für den Monat Juli 1991 ergebende anpassungsfähige Rentenbetrag um 4,7 vom Hundert erhöht wird.
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Zitierungen von § 3 RAG 1991
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 RAG 1991 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RAG 1991 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 RAG 1991 Grundsatz
... einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1991 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes ...
§ 2 RAG 1991 Formelrenten
... oder auf Grund über- und zwischenstaatlichen Rechts geändert ist, wird nach § 3 angepaßt. Eine Rente, die nach Artikel 2 § 24 Abs. 5 des ...
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