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§ 5 - Rentenanpassungsgesetz 1991 (RAG 1991)
Artikel 1 G. v. 06.05.1991 BGBl. I S. 1065
Geltung ab 01.07.1991; FNA: 8232-10-31 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
Geltung ab 01.07.1991; FNA: 8232-10-31 Ergänzende Vorschriften zu den Rentenversicherungen
§ 5 Allgemeine Bemessungsgrundlage
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die allgemeine Bemessungsgrundlage für das Jahr 1991 beträgt
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 33.149 Deutsche Mark und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 33.499 Deutsche Mark.
in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten 33.149 Deutsche Mark und
in der knappschaftlichen Rentenversicherung 33.499 Deutsche Mark.
Zitierungen von § 5 RAG 1991
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 RAG 1991 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RAG 1991 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 RAG 1991 Grundsatz
... einschließlich Knappschaftsausgleichsleistungen zum 1. Juli 1991 nach den §§ 2 bis 5 dieses Gesetzes ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3765/a52965.htm