Zweiter Abschnitt - Rentenanpassungsgesetz 1991 (RAG 1991)
Zweiter Abschnitt Unfallversicherung
§ 6 Anpassungsfaktor
Der Anpassungsfaktor für die vom 1. Juli 1991 an anzupassenden Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung beträgt 1,0504.
§ 7 Pflegegeld
Das Pflegegeld beträgt vom 1. Juli 1991 an zwischen 473 Deutsche Mark und 1.893 Deutsche Mark monatlich.
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