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Änderung § 6b HeizkostenV vom 01.12.2021
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§ 6b HeizkostenV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.12.2021 geltenden Fassung | § 6b HeizkostenV n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 24.11.2021 BGBl. I S. 4964 |
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(Text alte Fassung) § 6b (neu) | (Text neue Fassung)§ 6b Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten |
Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäudeeigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen und soweit dies erforderlich ist: 1. zur Erfüllung der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung und zur Abrechnung mit dem Nutzer nach § 6 oder 2. zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 6a. |
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