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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.11.2015 aufgehoben
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§ 5c - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
neugefasst durch B. v. 27.03.1999 BGBl. I S. 580; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 96-1-2 Luftverkehr
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Geltung ab 01.10.1969; FNA: 96-1-2 Luftverkehr
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§ 5c Register für Ereignisse nach § 5b
§ 5c wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Das Luftfahrt-Bundesamt führt ein Register zur Erfassung, Verarbeitung, Auswertung und Speicherung von den ihm nach § 5b gemeldeten Ereignissen.
(2) Die gemeldeten Ereignisse werden in einer Ereignisdatei gespeichert. In der Datei werden erfasst:
- 1.
- Luftfahrzeugart, Luftfahrzeugmuster oder -baureihe,
- 2.
- Ort, Datum, Hergang und Umstände des Ereignisses (Betriebsphase, Art des Ereignisses) sowie Ereignisursachen, soweit bekannt,
- 3.
- Staatsangehörigkeit des Luftfahrzeugs.
(3) Das Luftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die zuständige Stelle des Mitgliedstaates, in dem sich das Ereignis zugetragen hat, das Luftfahrzeug eingetragen ist, das Luftfahrzeug hergestellt wurde oder der Betreiber zugelassen ist, über das Ereignis zu unterrichten.
(4) Das Luftfahrt-Bundesamt ermöglicht allen zuständigen Stellen, die für die Aufsicht in der Zivilluftfahrt oder für die Untersuchung von Unfällen und Störungen in der Zivilluftfahrt innerhalb der Gemeinschaft eingerichtet und von den Mitgliedstaaten benannt sind, sowie der Europäischen Kommission den Zugriff auf die in der Ereignis-Datei gespeicherten Informationen.
Zitierungen von § 5c LuftVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5c LuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5b LuftVO Meldung von sicherheitsrelevanten Ereignissen (vom 29.08.2009)
... sind in diesen Fällen darauf hinzuweisen, dass die Meldung auch direkt an die in § 5c Abs. 1 genannte Stelle erfolgen kann. Meldungen von Ereignissen nach Satz 1 werden vom ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3772/a53039.htm