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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.11.2015 aufgehoben
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§ 6 - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
neugefasst durch B. v. 27.03.1999 BGBl. I S. 580; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 96-1-2 Luftverkehr
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Geltung ab 01.10.1969; FNA: 96-1-2 Luftverkehr
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§ 6 Sicherheitsmindesthöhe, Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln
(1) Die Sicherheitsmindesthöhe darf nur unterschritten werden, soweit es bei Start und Landung notwendig ist. Sicherheitsmindesthöhe ist die Höhe, bei der weder eine unnötige Lärmbelästigung im Sinne des § 1 Abs. 2 noch im Falle einer Notlandung eine unnötige Gefährdung von Personen und Sachen zu befürchten ist. Über Städten, anderen dicht besiedelten Gebieten, Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten sowie Katastrophengebieten beträgt die Sicherheitsmindesthöhe mindestens 300 Meter (1.000 Fuß) über dem höchsten Hindernis in einem Umkreis von 600 Metern, in allen übrigen Fällen 150 Meter (500 Fuß) über Grund oder Wasser. Segelflugzeuge, Hängegleiter und Gleitsegel können die Höhe von 150 Metern (500 Fuß) auch unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist.
(2) Brücken und ähnliche Bauten sowie Freileitungen und Antennen dürfen nicht unterflogen werden.
(3) Überlandflüge nach Sichtflugregeln mit motorgetriebenen Luftfahrzeugen sind in einer Höhe von mindestens 600 Meter (2.000 Fuß) über Grund oder Wasser durchzuführen, soweit nicht aus Sicherheitsgründen nach Absatz 1 Satz 2 und 3 eine größere Höhe einzuhalten ist. Überlandflüge in einer geringeren Höhe als 600 Meter (2.000 Fuß) über Grund oder Wasser dürfen unter Beachtung der Vorschriften der Absätze 1 und 2 angetreten oder durchgeführt werden, wenn die Einhaltung sonstiger Vorschriften und Festlegungen nach dieser Verordnung, insbesondere die Einhaltung der Luftraumordnung nach § 10, der Sichtflugregeln nach § 28 oder von Flugverkehrskontrollfreigaben, eine geringere Höhe erfordert.
(4) Für Flüge zu besonderen Zwecken kann die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes für einzelne Flüge oder eine Reihe von Flügen Ausnahmen zulassen, soweit dies für den jeweiligen Zweck erforderlich ist und dadurch keine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eintritt. Wird ausnahmsweise eine Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe über Industrieanlagen, Menschenansammlungen, Unglücksorten oder Katastrophengebieten zugelassen, ist der Luftfahrzeugführer verpflichtet:
- 1.
- sich vor Antritt des Fluges bei einer von der Luftfahrtbehörde des Landes bestimmten Stelle zu melden und folgende Angaben zu machen:
- a)
- Ort und Zeit des Einsatzes des Luftfahrzeugs,
- b)
- voraussichtliche Dauer der Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe und
- c)
- Kennzeichen und Muster des Luftfahrzeugs,
- 2.
- vor Antritt des Fluges die Flugdurchführung mit der jeweils zuständigen Stelle abzustimmen,
- 3.
- während der Dauer der Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe eine ständige Funkempfangsbereitschaft zu halten und auf Warnsignale gemäß § 4 der Anlage 2 zu achten,
- 4.
- sich nach Aufforderung der zuständigen Behörde unverzüglich aus dem Gebiet zu entfernen.
(5) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln gilt § 36.
(6) Absatz 3 gilt nicht für militärische Tiefflüge und für Einsatzflüge der Bundespolizei, des Zivil- und Katastrophenschutzes und der Polizeien der Länder.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge V. v. 17. November 2006 BGBl. I S. 2644 m.W.v. 23. November 2006
Frühere Fassungen von § 6 LuftVO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 23.11.2006 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge vom 17.11.2006 BGBl. I S. 2644 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 LuftVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 LuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LuftVO Anwendung der Flugregeln
... Der Betrieb eines Luftfahrzeugs richtet sich nach den Allgemeinen Regeln (§§ 6 bis 27a), die Führung eines Luftfahrzeugs während des Flugs zusätzlich nach den ...
§ 9 LuftVO Schlepp- und Reklameflüge
... von Lärmbelästigungen, Auflagen machen. Sie kann insbesondere in Abweichung von § 6 höhere Sicherheitsmindesthöhen bestimmen und zeitliche Beschränkungen auferlegen. ...
§ 12 LuftVO Vermeidung von Zusammenstößen
... zu einzelnen Bauwerken oder anderen Hindernissen ein Mindestabstand von 150 m einzuhalten; § 6 Abs. 1 bleibt unberührt. Satz 2 gilt nicht für Segelflugzeuge, Hängegleiter, ...
§ 36 LuftVO Sicherheitsmindesthöhe bei Flügen nach Instrumentenflugregeln
... Landung - für Luftfahrzeuge, die nach Instrumentenflugregeln fliegen, abweichend von § 6 Abs. 1 mindestens 300 m (1.000 Fuß) über dem höchsten Hindernis, von dem sie ...
§ 43 LuftVO Ordnungswidrigkeiten (vom 23.11.2006)
... nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß anzeigt; 11. entgegen § 6 Abs. 1 die Sicherheitsmindesthöhe unterschreitet, entgegen § 6 Abs. 2 Brücken oder ... 11. entgegen § 6 Abs. 1 die Sicherheitsmindesthöhe unterschreitet, entgegen § 6 Abs. 2 Brücken oder ähnliche Bauten, Freileitungen oder Antennen unterfliegt oder ... oder ähnliche Bauten, Freileitungen oder Antennen unterfliegt oder entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 einen Überlandflug durchführt; 11a. einer Vorschrift des ... 3 Satz 1 einen Überlandflug durchführt; 11a. einer Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 2 über Verpflichtungen bei Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe ...
Zitat in folgenden Normen
Sechste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung
V. v. 19.08.2010 BGBl. I S. 1224
Anhang 6. LuftKostVÄndV zu Artikel 1 Nummer 6
... oder der Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflug- regeln (§ 6 LuftVO) 50 bis 500 EUR 11. Zulassung von Ausnahmen zum Abwerfen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
Artikel 1 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... „§ 16 Erlaubnisbedürftige Nutzung des Luftraums". 2. § 6 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: ... 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt: „11a. einer Vorschrift des § 6 Abs. 4 Satz 2 über Verpflichtungen bei Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe ... zu ergreifen und das Gebiet unverzüglich zu verlassen." b) In § 6 Nr. 5 Buchstabe c wird das Wort „abgerundet" durch das Wort „gerundet" ...
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