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§ 10 - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)

neugefasst durch B. v. 27.03.1999 BGBl. I S. 580; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 96-1-2 Luftverkehr
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§ 10 Luftraumordnung



(1) Zur Durchführung des Fluginformationsdienstes und des Flugalarmdienstes legt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Fluginformationsgebiete fest und gibt sie in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.

(2) Innerhalb der Fluginformationsgebiete legt das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung die kontrollierten und die unkontrollierten Lufträume je nach dem Umfang der dort vorgehaltenen Flugverkehrsdienste auf der Grundlage der in Anlage 4 beschriebenen Klassifizierung fest. Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Umfang der nach Anlage 4 in der Klassifizierung vorzuhaltenden Flugverkehrsdienste abweichend regeln, wenn die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, dadurch nicht beeinträchtigt werden; die Klassifizierung bleibt unverändert.

(3) Im kontrollierten Luftraum können Flüge nach Sichtflugregeln ganz oder teilweise in einem räumlich und zeitlich begrenzten Umfang von der Flugsicherungsorganisation untersagt werden, wenn es der Grad der Inanspruchnahme durch den der Flugverkehrskontrolle unterliegenden Luftverkehr zwingend erfordert.

(4) Die Flugsicherungsorganisation kann zur Durchführung von militärischem Flugverkehr in Lufträumen, in denen auch für Flüge nach Sichtflugregeln gemäß Anlage 5 eine Flugverkehrskontrollfreigabe erforderlich ist, in einem zeitlich und räumlich begrenzten Umfang Gebiete festlegen, in denen Flüge nach Sicht- und Instrumentenflugregeln ganz oder teilweise untersagt sind oder Beschränkungen unterliegen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs erforderlich ist. In Gebieten nach Satz 1 darf der militärische Flugverkehr von den Vorschriften dieser Verordnung abweichen. Einzelheiten zur Festlegung von Gebieten zur Durchführung von militärischem Flugverkehr gibt die Flugsicherungsorganisation in den Nachrichten für Luftfahrer bekannt.



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Frühere Fassungen von § 10 LuftVO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.08.2009Artikel 2 Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
vom 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
aktuell vorher 04.08.2009Artikel 11 Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
aktuellvor 04.08.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 LuftVO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 LuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftVO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 LuftVO Anwendung der Flugregeln
... Der Betrieb eines Luftfahrzeugs richtet sich nach den Allgemeinen Regeln (§§ 6 bis 27a), die Führung eines Luftfahrzeugs während des Flugs zusätzlich nach den ...
§ 6 LuftVO Sicherheitsmindesthöhe, Mindesthöhe bei Überlandflügen nach Sichtflugregeln (vom 23.11.2006)
... Festlegungen nach dieser Verordnung, insbesondere die Einhaltung der Luftraumordnung nach § 10 , der Sichtflugregeln nach § 28 oder von Flugverkehrskontrollfreigaben, eine geringere ...
§ 43 LuftVO Ordnungswidrigkeiten (vom 23.11.2006)
... Abs. 2 über Uhrzeit und Maßeinheiten zuwiderhandelt; 17. entgegen § 10 Abs. 3 einen untersagten Flug nach Sichtflugregeln ausführt; 17a. als Führer ...
Anlage 4 LuftVO (zu § 10 Abs. 2 LuftVO) Luftraumklassifizierung und Flugverkehrsdienste (vom 29.08.2009)
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher Vorschriften
G. v. 24.08.2009 BGBl. I S. 2942
Artikel 2 LuftVRÄndG Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... im Verwendungsbereich Fluginformationsdienst,". 3. In § 10 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Flugsicherungsbetriebsdienste" durch das Wort ... 2" durch die Angabe „Satz 2 oder 3" ersetzt. 5. In Anlage 4 (zu § 10 Absatz 2 LuftVO) wird in der Überschrift das Wort „Flugsicherungsbetriebsdienste" ...

Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsamtes für Flugsicherung und zur Änderung und Anpassung weiterer Vorschriften
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424
Artikel 11 BAFGEG Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung" ersetzt. 4. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 werden die Wörter „dem ... für Flugsicherung" ersetzt. 19. In Anlage 4 (zu § 10 Abs. 2 LuftVO) werden in der Zeile „D" die Wörter „Verkehrsinformationen ... VFR zu IFR und VFR zu VFR" ersetzt. 20. In § 9a Abs. 1 Satz 3, § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Satz 2, § 21 Abs. 4 Satz 2, § 25 Abs. 3, § 26a Abs. 3, ... Deutschland - oder" gestrichen. 21. In § 5 Abs. 6 Satz 1, § 10 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 11b Abs. 1, § 21 Abs. 4 ...

Zweite Verordnung zur Änderung luftrechtlicher Vorschriften über Anforderungen an den Betrieb der Luftfahrzeuge
V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644
Artikel 1 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV Änderung der Luftverkehrs-Ordnung
... 11c wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „§ 10 Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe „§ 9 Abs. 4 Satz 2" ersetzt. b) ... b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 und in Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 6" durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt. 4. Die ... in Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 10 Abs. 6" durch die Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 2" ersetzt. 4. Die §§ 15 und 16 werden durch die folgenden ...