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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 05.11.2015 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 42 - Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO)
neugefasst durch B. v. 27.03.1999 BGBl. I S. 580; aufgehoben durch Artikel 8 V. v. 29.10.2015 BGBl. I S. 1894
Geltung ab 01.10.1969; FNA: 96-1-2 Luftverkehr
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Geltung ab 01.10.1969; FNA: 96-1-2 Luftverkehr
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§ 42 Abbruch von Landeanflügen
§ 42 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Luftfahrzeugführer hat den Landeanflug abzubrechen und das nach § 27a festgelegte Fehlanflugverfahren einzuleiten, wenn er die für das benutzte Instrumentenanflugverfahren festgelegten Werte für den Abbruch von Landeanflügen erreicht hat, er den Landeanflug aber nicht nach Sicht beenden kann.
Zitierungen von § 42 LuftVO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42 LuftVO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LuftVO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 LuftVO Anwendung der Flugregeln
... den Sichtflugregeln (§§ 28 bis 34) oder den Instrumentenflugregeln (§§ 36 bis 42 ). (2) Nach Sichtflugregeln darf geflogen werden, wenn die in Anlage 5 für den ...
§ 43 LuftVO Ordnungswidrigkeiten (vom 23.11.2006)
... 2 zweiter Halbsatz oder Abs. 3, §§ 36, 37 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1, § 40 oder § 42 über Flüge nach Instrumentenflugregeln zuwiderhandelt; 9. die nach § 4 ...
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