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Änderung § 14 LuftVO vom 04.08.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 11 BAFGEG am 4. August 2009 und Änderungshistorie der LuftVOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 14 LuftVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung | § 14 LuftVO n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Wolkenflüge mit Segelflugzeugen und Luftsportgeräten | |
(Text alte Fassung) Wolkenflüge mit Segelflugzeugen können von dem Flugsicherungsunternehmen erlaubt werden, wenn die Sicherheit der Luftfahrt durch geeignete Maßnahmen aufrechterhalten werden kann. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden. Wolkenflüge mit Luftsportgeräten sind nicht erlaubt. | (Text neue Fassung) Wolkenflüge mit Segelflugzeugen können von der Flugsicherungsorganisation erlaubt werden, wenn die Sicherheit der Luftfahrt durch geeignete Maßnahmen aufrechterhalten werden kann. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden. Wolkenflüge mit Luftsportgeräten sind nicht erlaubt. |
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