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Änderung § 25 LuftVO vom 04.08.2009
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§ 25 LuftVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.08.2009 geltenden Fassung | § 25 LuftVO n.F. (neue Fassung) in der am 04.08.2009 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2424 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25 Flugplanabgabe | |
(1) Der Luftfahrzeugführer hat der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle einen Flugplan zu übermitteln für 1. Flüge, die nach Instrumentenflugregeln durchgeführt werden; 2. Flüge nach Sichtflugregeln bei Nacht, soweit sie über die Umgebung des Flugplatzes hinausführen; 3. Kunstflüge im kontrollierten Luftraum und über Flugplätzen mit Flugverkehrskontrollstelle; 4. Wolkenflüge mit Segelflugzeugen; 5. Flüge in Gebieten mit Flugbeschränkungen, soweit dies ausdrücklich bei der Festlegung der Gebiete angeordnet ist; 6. Flüge nach Sichtflugregeln aus der Bundesrepublik oder in die Bundesrepublik. | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann Ausnahmen zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, dadurch nicht beeinträchtigt werden. | (Text neue Fassung) Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung kann Ausnahmen zulassen, soweit die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere die Sicherheit des Luftverkehrs, dadurch nicht beeinträchtigt werden. |
(2) Der Luftfahrzeugführer kann auch für andere Flüge der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle einen Flugplan übermitteln, um die Durchführung des Such- und Rettungsdienstes für Luftfahrzeuge zu erleichtern. | |
(3) Einzelheiten über Arten, Form, Abgabe, Annahme, Aufhebung, Änderung und zulässige Abweichungen von Flugplänen werden von dem Flugsicherungsunternehmen festgelegt und im Verkehrsblatt - Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen der Bundesrepublik Deutschland - oder in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht. | (3) Einzelheiten über Arten, Form, Abgabe, Annahme, Aufhebung, Änderung und zulässige Abweichungen von Flugplänen werden von dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung festgelegt und in den Nachrichten für Luftfahrer bekanntgemacht. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3772/al19828-0.htm