Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 16a LuftVO vom 28.01.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16a LuftVO, alle Änderungen durch Artikel 1 LuftVOuaÄndV am 28. Januar 2010 und Änderungshistorie der LuftVO

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 16a LuftVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2010 geltenden Fassung
§ 16a LuftVO n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.01.2010 BGBl. I S. 11
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 16a Besondere Benutzung des kontrollierten Luftraums


(1) Bei Inanspruchnahme des kontrollierten Luftraums ist von der zuständigen Flugverkehrskontrollstelle eine Flugverkehrskontrollfreigabe einzuholen für

1. Fallschirmsprünge und den Abwurf von Gegenständen an Fallschirmen;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. Aufstiege von Flugmodellen und anderen fern- oder ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb;

3. Aufstiege von unbemannten Freiballonen mit einer Gesamtmasse von Ballonhülle und Ballast von mehr als 0,5 kg sowie Aufstiege von gebündelten unbemannten Freiballonen und Massenaufstiege von unbemannten Freiballonen.

(Text neue Fassung)

2. Aufstiege von Flugmodellen und ungesteuerten Flugkörpern mit Eigenantrieb;

3. Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern sowie Massenaufstiege von Kinderballonen und Aufstiege von gebündelten Kinderballonen,

4. Aufstiege von
unbemannten Freiballonen (insbesondere Wetterballonen) mit einer Gesamtmasse von Ballonhülle und Ballast von mehr als 0,5 Kilogramm,

5.
Aufstiege von unbemanntem Luftfahrtgerät im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 11 des Luftverkehrsgesetzes.

(2) Verantwortlich für die Einholung der Flugverkehrskontrollfreigabe ist

1. im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 der Luftfahrzeugführer,

2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 der Starter des Flugmodells oder anderen Flugkörpers,

vorherige Änderung

3. im Falle des Absatzes 1 Nr. 3, soweit der Aufstieg eines unbemannten Freiballons betroffen ist, der Starter dieses Ballons, bei Aufstiegen von gebündelten unbemannten Freiballonen und Massenaufstiegen von unbemannten Ballonen, der Veranstalter.



3. im Falle des Absatzes 1 Nummer 3, soweit der Aufstieg von ballonartigen Leuchtkörpern betroffen ist, der Starter des Leuchtkörpers, im Übrigen der Veranstalter,

4. im Falle des Absatzes 1 Nummer 4 der Starter des
unbemannten Freiballons,

5. im Falle
von Absatz 1 Nummer 5 der Starter des unbemannten Luftfahrtgeräts.

(3) Landesrechtliche Regelungen, die Aufstiege von ballonartigen Leuchtkörpern verbieten, bleiben unberührt.


 (keine frühere Fassung vorhanden)