Tools:
Update via:
Änderung § 22a LuftVO vom 23.11.2006
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 2. LuftfrAnfBetrLuftfÄndV am 23. November 2006 und Änderungshistorie der LuftVOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 22a LuftVO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.11.2006 geltenden Fassung | § 22a LuftVO n.F. (neue Fassung) in der am 23.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 17.11.2006 BGBl. I S. 2644 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 22a Flugbetrieb mit Flugzeugen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen | |
(Text alte Fassung) (1) Der Führer eines Flugzeugs mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 14.000 kg darf bei Flügen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen auf einem Flugplatz nur starten oder landen, wenn 1. für die Anflüge Instrumentenanflugverfahren festgelegt sind; | (Text neue Fassung) (1) Der Führer eines Flugzeugs mit einer Höchstabflugmasse von mehr als 14.000 Kilogramm darf bei Flügen zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen auf einem Flugplatz im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland nur starten oder landen, wenn 1. für den Start Instrumentenabflugverfahren und für die Landung Instrumentenanflugverfahren festgelegt sind, |
2. eine Flugverkehrskontrolle vorhanden ist. | |
(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen kann allgemein, die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes im Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu erwarten ist. Die Ausnahmen können eingeschränkt, befristet oder mit Auflagen verbunden werden. | (2) Die örtlich zuständige Luftfahrtbehörde des Landes kann für einzelne Flüge Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn eine Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs nicht zu erwarten ist. Die Ausnahmen können eingeschränkt, befristet oder mit Auflagen verbunden werden. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3772/al3347-0.htm