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§ 4 - Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDASa k.a.Abk.)

Anlage zu V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 7610-15-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 4 Befugnisse des Verwaltungsrats



(1) 1Der Verwaltungsrat überwacht und unterstützt die Geschäftsführung der Bundesanstalt. 2Er ist insbesondere berufen

1.
zur Feststellung des Haushaltsplans (§ 12 Absatz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes) nach Vorlage durch den Präsidenten oder die Präsidentin;

2.
zur Feststellung der Jahresrechnung und Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin nach § 12 Absatz 3 und 5 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes unter Berücksichtigung des Prüfberichts des Abschlussprüfers und etwaiger dem Verwaltungsrat bekannter Erkenntnisse des Bundesrechnungshofs;

3.
zur Anhörung vor der Beauftragung des Abschlussprüfers für die Bundesanstalt;

4.
zur Anhörung vor der Beauftragung des Abschlussprüfers für den Restrukturierungsfonds;

5.
zum Erlass einer Geschäftsordnung des Verwaltungsrats (§ 7 Absatz 2 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes);

6.
zur Herstellung des Benehmens bei Änderungen der Satzung der Bundesanstalt (§ 5 Absatz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes);

7.
zur Anhörung bei förmlichen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit der Bundesanstalt mit anderen Institutionen; ausgenommen hiervon sind Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit anderen Aufsichtsbehörden.

(2) 1Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der Verwaltungsrat über die regelmäßig zu erstattenden Berichte hinaus von dem Präsidenten oder der Präsidentin über die Geschäftsführung der Bundesanstalt und von den übrigen Mitgliedern des Direktoriums über deren Geschäftsbereiche unterrichtet. 2Ihm steht insoweit gegenüber jedem Mitglied des Direktoriums ein Recht auf Auskunftserteilung und Anhörung zu.

(3) 1Der Verwaltungsrat oder ein einzelnes Mitglied des Verwaltungsrats kann einen Bericht des Präsidenten oder der Präsidentin über die Angelegenheiten der Bundesanstalt an den Verwaltungsrat verlangen. 2Lehnt der Präsident oder die Präsidentin eine Berichterstattung auf Verlangen eines einzelnen Verwaltungsratsmitglieds ab, kann diese nur verlangt werden, wenn zwei weitere Mitglieder des Verwaltungsrats das Verlangen unterstützen.





 

Frühere Fassungen von § 4 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1
aktuell vorher 20.05.2017Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 15.05.2017 BGBl. I S. 1194
aktuell vorher 05.03.2013Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 01.03.2013 BGBl. I S. 355
aktuell vorher 30.08.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 06.08.2008 BGBl. I S. 1731
aktuellvor 30.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 FinDASa verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinDASa selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 FinDASa Sitzungen des Verwaltungsrats (vom 01.07.2021)
... Das Nähere regelt die Geschäftsordnung. (7) Im Fall des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 hat der Verwaltungsrat binnen zwei Monaten nach Vorlage zu beschließen. Ergeht ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 01.03.2013 BGBl. I S. 355
Artikel 1 3. FinDASaVÄndV
... festgelegte Sitzverteilung des Verwaltungsrats nicht ändert." 4. § 4 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 4 Befugnisse des Verwaltungsrats". b) Absatz 2 wird durch die folgenden ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1
Artikel 1 5. FinDASaVÄndV
... ein neues Mitglied. Gleiches gilt für einen Stellvertreter." 5. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:  ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1194
Artikel 1 4. FinDASaVÄndV
... „Buchstabe f" durch die Angabe „Buchstabe d" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt. 3. In § 5 Satz 2 wird die ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 06.08.2008 BGBl. I S. 1731
Artikel 1 2. FinDASaVÄndV
... durch die Wörter „Das Direktorium" ersetzt. 3. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert: ...