§ 5 - Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDASa k.a.Abk.)

Anlage zu V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 7610-15-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 5 Vertretung des Verwaltungsrats


§ 5 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

1Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch dessen Stellvertreter vertreten. 2Im Übrigen ist nur Vertretung durch den jeweiligen nach § 3 Absatz 4 Satz 5 berufenen Vertreter möglich.


Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht V. v. 30. Juni 2021 BAnz AT 30.06.2021 V1 m.W.v. 1. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 5 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1
aktuell vorher 20.05.2017Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 15.05.2017 BGBl. I S. 1194
aktuellvor 20.05.2017früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 5 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 FinDASa verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinDASa selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1
Artikel 1 5. FinDASaVÄndV
... weitere Mitglieder des Verwaltungsrats das Verlangen unterstützen." 6. In § 5 Satz 2 werden die Wörter „Satz 3 zweiter Halbsatz" durch die Angabe „Satz 5" ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1194
Artikel 1 4. FinDASaVÄndV
... 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 wird das Komma am Ende durch ein Semikolon ersetzt. 3. In § 5 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 4 Satz 2" durch die Angabe „Absatz 4 Satz 3 zweiter ...


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