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§ 10 - Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (FinDASa k.a.Abk.)

Anlage zu V. v. 29.04.2002 BGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 22 G. v. 24.06.2022 BGBl. I S. 959
Geltung ab 01.05.2002; FNA: 7610-15-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 10 Haushalt



(1) Das Haushaltsjahr der Bundesanstalt ist das Kalenderjahr.

(2) 1Für die Haushaltsführung sowie für die Rechnungslegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung. 2Die Bücher sind nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung einzurichten und zu führen. 3Zahlungen im Verwaltungsbereich sind über die Bankverbindung der Bundesanstalt zu leisten. 4Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haushaltsjahres hat der Präsident oder die Präsidentin in entsprechender Anwendung der Rechnungslegungsbestimmungen des Bundes eine Jahresrechnung über die tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben aufzustellen, die dem Verwaltungsrat vorzulegen ist.

(3) 1Die Jahresrechnung ist unbeschadet der Prüfung des Bundesrechnungshofs nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung von einem Abschlussprüfer zu prüfen, wobei mindestens alle vier Jahre ein anderer Abschlussprüfer im Einvernehmen mit dem Bundesministerium nach Ausschreibung durch den Präsidenten oder die Präsidentin zu beauftragen ist. 2Das Bundesministerium handelt im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof. 3Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. 4Der Präsident oder die Präsidentin legt dem Bundesrechnungshof die Jahresrechnung sowie den Bericht des Abschlussprüfers vor. 5Der Bundesrechnungshof informiert den Verwaltungsrat über Erkenntnisse, die für die Entscheidung über die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin relevant sind.



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Frühere Fassungen von § 10 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1
aktuell vorher 30.08.2008Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
vom 06.08.2008 BGBl. I S. 1731
aktuellvor 30.08.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 FinDASa verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FinDASa selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1
Artikel 1 5. FinDASaVÄndV
... Wörter „des Präsidenten oder der Präsidentin" ersetzt. 11. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „das ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 06.08.2008 BGBl. I S. 1731
Artikel 1 2. FinDASaVÄndV
... ersetzt. b) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 werden aufgehoben. 7. § 10 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der ...