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Änderung § 2a Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 01.07.2021
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§ 2a a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung | § 2a n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1 |
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(Text alte Fassung) § 2a (neu) | (Text neue Fassung)§ 2a Beauftragter oder Beauftragte für den Anleger- und Verbraucherschutz |
(1) Der Leiter der Abteilung Verbraucherschutz nimmt die Funktion des oder der Beauftragten für den Anleger- und Verbraucherschutz wahr. (2) 1 Der oder die Beauftragte berät das Direktorium zu Themen des Anleger- und Verbraucherschutzes. 2 Dazu nimmt er oder sie beratend an Sitzungen des Direktoriums teil soweit diese Themen berührt sind. 3 Der oder die Beauftragte kann eine Befassung des Direktoriums mit Themen des Anleger- und Verbraucherschutzes vorschlagen. (3) Der oder die Beauftragte berät die Exekutivdirektorinnen und Exekutivdirektoren bei deren Mitwirkung in den Organen des Europäischen Finanzsystems, soweit dabei Themen des Anleger- und Verbraucherschutzes berührt werden. |
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