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Änderung § 2a Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 01.07.2021

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§ 2a a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
§ 2a n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1

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§ 2a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 2a Beauftragter oder Beauftragte für den Anleger- und Verbraucherschutz


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(1) Der Leiter der Abteilung Verbraucherschutz nimmt die Funktion des oder der Beauftragten für den Anleger- und Verbraucherschutz wahr.

(2) 1 Der oder die Beauftragte berät das Direktorium zu Themen des Anleger- und Verbraucherschutzes. 2 Dazu nimmt er oder sie beratend an Sitzungen des Direktoriums teil soweit diese Themen berührt sind. 3 Der oder die Beauftragte kann eine Befassung des Direktoriums mit Themen des Anleger- und Verbraucherschutzes vorschlagen.

(3) Der oder die Beauftragte berät die Exekutivdirektorinnen und Exekutivdirektoren bei deren Mitwirkung in den Organen des Europäischen Finanzsystems, soweit dabei Themen des Anleger- und Verbraucherschutzes berührt werden.


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