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Zitierungen von § 6 Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 FinDASa verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FinDASa selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 FinDASa Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats (vom 01.07.2021)
... eines der Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Unternehmens soll nicht erfolgen. § 6 Absatz 5 bleibt unberührt. (3) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt, ...
§ 8 FinDASa Fachbeirat (vom 01.07.2024)
... oder der Präsidentin und der Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen gilt § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 01.03.2013 BGBl. I S. 355
Artikel 1 3. FinDASaVÄndV
... andere Mitglieder des Verwaltungsrats das Verlangen unterstützen." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Artikel 22 FinmadiG Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
... 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „durch den Vizepräsidenten oder die Vizepräsidentin" ...
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1
Artikel 1 5. FinDASaVÄndV
... „Satz 3 zweiter Halbsatz" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt. 7. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) An der Sitzung des Verwaltungsrats nehmen der ... oder der Präsidentin und der Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen gilt § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Fachbeirats kann ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1194
Artikel 1 4. FinDASaVÄndV
... Organ eines der Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Unternehmens soll nicht erfolgen. § 6 Absatz 5 bleibt unberührt." c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe ... 2" durch die Angabe „Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz" ersetzt. 4. In § 6 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe f" durch die Angabe „Buchstabe d" ersetzt. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 06.08.2008 BGBl. I S. 1731
Artikel 1 2. FinDASaVÄndV
... Exekutivdirektor bzw. die jeweilige Exekutivdirektorin" eingefügt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter Der ... bzw. der Präsidentin und der Exekutivdirektoren bzw. Exekutivdirektorinnen gilt § 6 Abs. 3 Satz 2 entsprechend." b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe Satz ...
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