interne Verweise§ 8 FinDASa Fachbeirat (vom 01.07.2024) ... oder der Präsidentin und der Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen gilt § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende des ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 01.03.2013 BGBl. I S. 355
Artikel 1 3. FinDASaVÄndV ... andere Mitglieder des Verwaltungsrats das Verlangen unterstützen." 5. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort ...
Finanzmarktdigitalisierungsgesetz (FinmadiG)
G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 30.06.2021 BAnz AT 30.06.2021 V1
Artikel 1 5. FinDASaVÄndV ... „Satz 3 zweiter Halbsatz" durch die Angabe „Satz 5" ersetzt. 7. § 6 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) An der Sitzung des Verwaltungsrats nehmen der ... oder der Präsidentin und der Exekutivdirektoren und Exekutivdirektorinnen gilt § 6 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende des Fachbeirats kann ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 15.05.2017 BGBl. I S. 1194
Artikel 1 4. FinDASaVÄndV ... Organ eines der Finanzdienstleistungsaufsicht unterliegenden Unternehmens soll nicht erfolgen. § 6 Absatz 5 bleibt unberührt." c) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe ... 2" durch die Angabe „Absatz 4 Satz 3 zweiter Halbsatz" ersetzt. 4. In § 6 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „Buchstabe f" durch die Angabe „Buchstabe d" ersetzt. ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 06.08.2008 BGBl. I S. 1731
Artikel 1 2. FinDASaVÄndV ... Exekutivdirektor bzw. die jeweilige Exekutivdirektorin" eingefügt. 4. § 6 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter Der ... bzw. der Präsidentin und der Exekutivdirektoren bzw. Exekutivdirektorinnen gilt § 6 Abs. 3 Satz 2 entsprechend." b) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe Satz ...
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