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Änderung § 2 AMGKostV vom 15.08.2013
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§ 2 AMGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | § 2 AMGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 07.03.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 195 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Gebühren bei Ablehnung oder Rücknahme eines Antrags | |
(Text alte Fassung) Im Fall der Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung oder der Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der für die Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhoben. Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. | (Text neue Fassung) 1 Im Fall der Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit oder der Rücknahme eines Antrags nach Beginn der sachlichen Bearbeitung wird eine Gebühr in Höhe von 75 Prozent der für die individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung festzusetzenden Gebühr erhoben. 2 Sie kann bis zu einem Viertel der vorgesehenen Gebühr ermäßigt oder es kann von ihrer Erhebung abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. |
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