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Änderung § 4 AMGKostV vom 07.03.2015
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§ 4 AMGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.03.2015 geltenden Fassung | § 4 AMGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 07.03.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 195 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Anrechnung von Kosten für Sachverständige | |
(Text alte Fassung) Wird eine der in den Nummern 1 bis 12 sowie 14 bis 18 des Gebührenverzeichnisses genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter Zugrundelegung der Beurteilung von Unterlagen durch unabhängige Sachverständige vorgenommen, so sind die hierfür zu erstattenden Kosten auf die festzusetzende Gebühr anzurechnen. | (Text neue Fassung) Wird eine der in den Nummern 1 bis 13 sowie 18 bis 25 des Gebührenverzeichnisses genannten individuell zurechenbaren öffentlichen Leistungen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen unter Zugrundelegung der Beurteilung von Unterlagen durch unabhängige Sachverständige vorgenommen, so sind die hierfür zu erstattenden Kosten auf die festzusetzende Gebühr anzurechnen. |
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