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Änderung § 4 GewSchG vom 01.10.2021

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§ 4 GewSchG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2021 geltenden Fassung
§ 4 GewSchG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3513
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Strafvorschriften


(Text alte Fassung)

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren

(Text neue Fassung)

1 Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer einer bestimmten vollstreckbaren

1. Anordnung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, zuwiderhandelt oder

2. Verpflichtung aus einem Vergleich zuwiderhandelt, soweit der Vergleich nach § 214a Satz 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Satz 1 oder 3 dieses Gesetzes, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 1 dieses Gesetzes, bestätigt worden ist.

2 Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt.



(heute geltende Fassung)