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Änderung § 3 GewSchG vom 01.01.2023
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§ 3 GewSchG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 3 GewSchG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 15 Abs. 18 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Geltungsbereich, Konkurrenzen | |
(Text alte Fassung) (1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften. | (Text neue Fassung) (1) Steht die verletzte oder bedrohte Person im Zeitpunkt einer Tat nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1 unter elterlicher Sorge, Vormundschaft oder unter Pflegschaft für Minderjährige, so treten im Verhältnis zu den Eltern und zu sorgeberechtigten Personen an die Stelle von §§ 1 und 2 die für das Sorgerechts-, Vormundschafts- oder Pflegschaftsverhältnis maßgebenden Vorschriften. |
(2) Weitergehende Ansprüche der verletzten Person werden durch dieses Gesetz nicht berührt. |
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