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Änderung § 10 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung vom 17.09.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.09.2022 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 08.04.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 6b G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 (aufgehoben)


(heute geltende Fassung) 

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