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Änderung § 8 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung vom 08.09.2015
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§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 18.05.2017 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121 |
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(Text alte Fassung) § 8 | (Text neue Fassung)§ 8 Mitteilungen in Strafsachen gegen Mandatsträger |
(1) In Strafsachen gegen Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes oder eines Landes oder gegen Mitglieder des Europäischen Parlaments ist dem Präsidenten der Körperschaft, dem das Mitglied angehört, nach nicht nur vorläufiger Einstellung oder nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit oder zur Wahrung des Ansehens der jeweiligen Körperschaft die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung zu übermitteln; ist mit dieser Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. Bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments erfolgt die Übermittlung über das Bundesministerium der Justiz. Die Übermittlung veranlaßt die Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörde. | (1) 1 In Strafsachen gegen Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes oder eines Landes oder gegen Mitglieder des Europäischen Parlaments ist dem Präsidenten der Körperschaft, dem das Mitglied angehört, nach nicht nur vorläufiger Einstellung oder nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit oder zur Wahrung des Ansehens der jeweiligen Körperschaft die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung zu übermitteln; ist mit dieser Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. 2 Bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments erfolgt die Übermittlung über das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3 Die Übermittlung veranlaßt die Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörde. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn die jeweilige Körperschaft darauf verzichtet hat. |
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