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Änderung § 12 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung vom 01.01.2010
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§ 12 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 12 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 16 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198 |
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(Text alte Fassung) § 12 Übergangsregelungen zum Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG | (Text neue Fassung)§ 12 (aufgehoben) |
(1) § 100b Abs. 5 und 6 sowie § 100g Abs. 4 der Strafprozessordnung sind erstmalig für das Berichtsjahr 2008 anzuwenden. Auf Berichte nach § 100e der Strafprozessordnung ist § 100b Abs. 5 der Strafprozessordnung bereits für das Berichtsjahr 2007 anzuwenden. (2) § 110 Abs. 8 des Telekommunikationsgesetzes sowie § 1 Nr. 8, § 25 und die Anlage zu § 25 der Telekommunikations-Überwachungsverordnung sind letztmalig für das Berichtsjahr 2007 anzuwenden. |
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