Tools:
Update via:
Änderung § 8 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung vom 08.09.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung und Änderungshistorie des EGStPOHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 08.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 150 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 | |
(Text alte Fassung) (1) In Strafsachen gegen Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes oder eines Landes oder gegen Mitglieder des Europäischen Parlaments ist dem Präsidenten der Körperschaft, dem das Mitglied angehört, nach nicht nur vorläufiger Einstellung oder nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit oder zur Wahrung des Ansehens der jeweiligen Körperschaft die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung zu übermitteln; ist mit dieser Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. Bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments erfolgt die Übermittlung über das Bundesministerium der Justiz. Die Übermittlung veranlaßt die Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörde. | (Text neue Fassung) (1) 1 In Strafsachen gegen Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes oder eines Landes oder gegen Mitglieder des Europäischen Parlaments ist dem Präsidenten der Körperschaft, dem das Mitglied angehört, nach nicht nur vorläufiger Einstellung oder nach rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit oder zur Wahrung des Ansehens der jeweiligen Körperschaft die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung zu übermitteln; ist mit dieser Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. 2 Bei Mitgliedern des Deutschen Bundestages oder des Europäischen Parlaments erfolgt die Übermittlung über das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 3 Die Übermittlung veranlaßt die Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsbehörde. |
(2) Die Übermittlung unterbleibt, wenn die jeweilige Körperschaft darauf verzichtet hat. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3789/al50338-0.htm