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Änderung § 10 Einführungsgesetz zur Strafprozeßordnung vom 28.03.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 10 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2020 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 569
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10


(Text neue Fassung)

§ 10 Hemmung der Unterbrechungsfristen wegen Infektionsschutzmaßnahmen


vorherige Änderung

(1) War beim Inkrafttreten des Opferrechtsreformgesetzes die öffentliche Klage bereits erhoben, so bleibt die Befugnis, sich nach § 395 Abs. 2 Nr. 2 der Strafprozessordnung in der bisherigen Fassung der erhobenen öffentlichen Klage als Nebenkläger anzuschließen, auch nach dem Inkrafttreten des Opferrechtsreformgesetzes erhalten.

(2) Artikel 2 Nr. 1 des Opferrechtsreformgesetzes gilt nicht für Verfahren, in denen die Staatsanwaltschaft vor Inkrafttreten der Änderung die öffentliche Klage erhoben hat.

(3)
§ 10 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.



(1) 1 Unabhängig von der Dauer der Hauptverhandlung ist der Lauf der in § 229 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung genannten Unterbrechungsfristen gehemmt, solange die Hauptverhandlung aufgrund von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) nicht durchgeführt werden kann, längstens jedoch für zwei Monate; diese Fristen enden frühestens zehn Tage nach Ablauf der Hemmung. 2 Beginn und Ende der Hemmung stellt das Gericht durch unanfechtbaren Beschluss fest.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die in § 268 Absatz 3 Satz 2 der Strafprozessordnung genannte Frist zur Urteilsverkündung.

 (keine frühere Fassung vorhanden)