Tools:
Update via:
§ 9 - Umwandlungssteuergesetz 2002 (UmwStG 2002)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4133, 2003 I 738; geändert durch Artikel 3 G. v. 16.05.2003 BGBl. I S. 660
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 610-6-13-2 Allgemeines Steuerrecht
| |
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 610-6-13-2 Allgemeines Steuerrecht
| |
§ 9 Entsprechende Anwendung von Vorschriften beim Vermögensübergang auf eine natürliche Person
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Wird das Vermögen der übertragenden Körperschaft Betriebsvermögen einer natürlichen Person, so sind die §§ 4 bis 7 entsprechend anzuwenden.
Zitierungen von § 9 UmwStG 2002
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 UmwStG 2002 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmwStG 2002 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 18 UmwStG 2002 Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft
... Die §§ 3 bis 9 , 14 und 16 gelten bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine ...
§ 27 UmwStG 2002 Anwendungsvorschriften
... nach dem 31. Dezember 2001 anzuwenden. (8) § 7, § 8 Abs. 2, die §§ 9 und 10 sowie § 13 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/379/a4540.htm