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§ 13 - Umwandlungssteuergesetz 2002 (UmwStG 2002)

neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4133, 2003 I 738; geändert durch Artikel 3 G. v. 16.05.2003 BGBl. I S. 660
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 610-6-13-2 Allgemeines Steuerrecht
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§ 13 Besteuerung der Gesellschafter der übertragenden Körperschaft



(1) Die Anteile an der übertragenden Körperschaft, die zu einem Betriebsvermögen gehören, gelten als zum Buchwert veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile als mit diesem Wert angeschafft.

(2) Gehören Anteile an der übertragenden Körperschaft nicht zu einem Betriebsvermögen und sind die Voraussetzungen des § 17 oder des § 23 des Einkommensteuergesetzes erfüllt, treten an die Stelle des Buchwerts die Anschaffungskosten. Die im Zuge des Vermögensübergangs gewährten Anteile gelten als Anteile im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes. Werden aus Anteilen, die die Voraussetzungen des § 17 des Einkommensteuergesetzes nicht erfüllen, Anteile im Sinne des § 17 des Einkommensteuergesetzes, gilt für diese Anteile der gemeine Wert am steuerlichen Übertragungsstichtag als Anschaffungskosten.

(3) Für einbringungsgeborene Anteile im Sinne des § 21 gilt Absatz 1 entsprechend. Die erworbenen Anteile treten an die Stelle der hingegebenen Anteile.

(4) Ein Sperrbetrag im Sinne des § 50c des Einkommensteuergesetzes, der den Anteilen an der übertragenden Körperschaft anhaftet, verlagert sich auf die Anteile an der übernehmenden Körperschaft.



 

Zitierungen von § 13 UmwStG 2002

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 UmwStG 2002 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmwStG 2002 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 UmwStG 2002 Aufspaltung, Abspaltung und Teilübertragung auf andere Körperschaften
... Teilübertragung auf andere Körperschaften über, gelten die §§ 11 bis 13 vorbehaltlich des § 16 entsprechend, wenn auf die Übernehmerinnen ein Teilbetrieb ...
§ 19 UmwStG 2002 Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft
... Körperschaft auf eine andere Körperschaft über, so gelten die §§ 11 bis 13 und 15 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. (2) Für die ...
§ 27 UmwStG 2002 Anwendungsvorschriften
... 2001 anzuwenden. (8) § 7, § 8 Abs. 2, die §§ 9 und 10 sowie § 13 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3858) sind ...