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§ 18 - Umwandlungssteuergesetz 2002 (UmwStG 2002)

neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4133, 2003 I 738; geändert durch Artikel 3 G. v. 16.05.2003 BGBl. I S. 660
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 610-6-13-2 Allgemeines Steuerrecht
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§ 18 Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft



(1) Die §§ 3 bis 9, 14 und 16 gelten bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft vorbehaltlich des Absatzes 2 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags. Der maßgebende Gewerbeertrag der übernehmenden Personengesellschaft oder natürlichen Person kann nicht um die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gekürzt werden.

(2) Ein Übernahmegewinn oder -verlust ist nicht zu erfassen.

(3) (weggefallen)

(4) Wird der Betrieb der Personengesellschaft oder der natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung aufgegeben oder veräußert, unterliegt ein Auflösungs- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer. Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Teilbetrieb oder ein Anteil an der Personengesellschaft aufgegeben oder veräußert wird. Der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne der Sätze 1 und 2 beruhende Teil des Gewerbesteuer-Messbetrags ist bei der Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 35 des Einkommensteuergesetzes nicht zu berücksichtigen.



 

Zitierungen von § 18 UmwStG 2002

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 UmwStG 2002 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UmwStG 2002 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 UmwStG 2002 Anwendungsbereich des zweiten bis siebten Teils
... im Sinne des § 38a des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes gelten die §§ 14 und 18. (4) Für die Aufspaltung und die Abspaltung im Sinne des § 123 Abs. 1 und 2 ...
§ 27 UmwStG 2002 Anwendungsvorschriften
... Übertragungsstichtag (§ 2 Abs. 1) vor dem 1. Januar 1999 liegt. (4a) § 18 Abs. 4 ist erstmals auf Aufgabe- und Veräußerungsvorgänge anzuwenden, die nach dem ...