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§ 19 - Umwandlungssteuergesetz 2002 (UmwStG 2002)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4133, 2003 I 738; geändert durch Artikel 3 G. v. 16.05.2003 BGBl. I S. 660
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 610-6-13-2 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 610-6-13-2 Allgemeines Steuerrecht
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§ 19 Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine andere Körperschaft
§ 19 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Geht das Vermögen der übertragenden Körperschaft auf eine andere Körperschaft über, so gelten die §§ 11 bis 13 und 15 auch für die Ermittlung des Gewerbeertrags.
(2) Für die vortragsfähigen Fehlbeträge der übertragenden Körperschaft im Sinne des § 10a des Gewerbesteuergesetzes gelten § 12 Abs. 3 Satz 2 sowie Abs. 5 Satz 3, § 15 Abs. 4 und § 16 Satz 3 entsprechend.
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Zitierungen von § 19 UmwStG 2002
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 UmwStG 2002 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UmwStG 2002 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 UmwStG 2002 Anwendungsbereich des zweiten bis siebten Teils
... im Sinne des § 174 Abs. 1 des Umwandlungsgesetzes der dritte und sechste Teil sowie § 19. (3) Für den Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft im ... im Sinne des § 174 Abs. 2 Nr. 1 und 2 des Umwandlungsgesetzes die §§ 15 und 19. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nur für Körperschaften, die nach § 1 ...
§ 27 UmwStG 2002 Anwendungsvorschriften
... anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1996 erfolgen. (4b) § 19 Abs. 2 in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 402) ist erstmals für ...
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