§ 25 - Umwandlungssteuergesetz 2002 (UmwStG 2002)

neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4133, 2003 I 738; geändert durch Artikel 3 G. v. 16.05.2003 BGBl. I S. 660
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 610-6-13-2 Allgemeines Steuerrecht
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§ 25 Entsprechende Anwendung des achten Teils



Der achte Teil gilt in den Fällen des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 190 des Umwandlungsgesetzes entsprechend. Die übertragende Gesellschaft hat eine Steuerbilanz auf den steuerlichen Übertragungsstichtag aufzustellen.



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