Tools:
Update via:
Anlage - Umwandlungssteuergesetz 2002 (UmwStG 2002)
neugefasst durch B. v. 15.10.2002 BGBl. I S. 4133, 2003 I 738; geändert durch Artikel 3 G. v. 16.05.2003 BGBl. I S. 660
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 610-6-13-2 Allgemeines Steuerrecht
| |
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 610-6-13-2 Allgemeines Steuerrecht
| |
Anlage (zu § 23)
Kapitalgesellschaften im Sinne des Artikels 3 der Richtlinie 90/434/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen (ABl. EG Nr. L 225 S. 1), ergänzt durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassung der die Europäische Union begründenden Verträge vom 24. Juni 1994 (BGBl. 1994 II S. 2031)
Kapitalgesellschaft im Sinne des Artikels 3 der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die
Kapitalgesellschaft im Sinne des Artikels 3 der genannten Richtlinie ist jede Gesellschaft, die
- 1.
- eine der aufgeführten Formen aufweist:
- -
- Gesellschaften belgischen Rechts mit der Bezeichnung:
- -
- Gesellschaften dänischen Rechts mit der Bezeichnung:
- -
- Gesellschaften deutschen Rechts mit der Bezeichnung:
- -
- Gesellschaften finnischen Rechts mit der Bezeichnung:
- -
- Gesellschaften griechischen Rechts mit der Bezeichnung:
- -
- Gesellschaften spanischen Rechts mit der Bezeichnung:
- -
- Gesellschaften französischen Rechts mit der Bezeichnung:
- -
- Gesellschaften irischen Rechts mit der Bezeichnung:
- -
- Gesellschaften italienischen Rechts mit der Bezeichnung:
- -
- Gesellschaften luxemburgischen Rechts mit der Bezeichnung:
- -
- Gesellschaften niederländischen Rechts mit der Bezeichnung:
- -
- Gesellschaften österreichischen Rechts mit der Bezeichnung:
- -
- Gesellschaften portugiesischen Rechts in Form von Handelsgesellschaften, zivilrechtlichen Handelsgesellschaften oder Genossenschaften sowie die öffentlichen Unternehmen;
- -
- Gesellschaften schwedischen Rechts mit der Bezeichnung:
- -
- nach dem Recht des Vereinigten Königreichs gegründete Gesellschaften,
- 2.
- nach dem Steuerrecht eines Mitgliedstaats in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz als in diesem Staat ansässig und auf Grund eines mit einem dritten Staat geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommens in Bezug auf den steuerlichen Wohnsitz nicht als außerhalb der Gemeinschaft ansässig betrachtet wird und
- 3.
- ohne Wahlmöglichkeit einer der nachstehenden Steuern
- -
- vennootschapsbelasting/impôt des sociétés in Beigien,
- -
- selskabsskat in Dänemark,
- -
- Körperschaftsteuer in Deutschland,
- -
- Yhteisöjen tulovero/inkomstskatten för samfund in Finnland,
- -
- φόρος εισοδήματος νομικών προσώπων κερδοσκοπικού χαρακτήρα in Griechenland,
- -
- impuesto sobre sociedades in Spanien,
- -
- impôt sur les sociétés in Frankreich,
- -
- corporation tax in Irland,
- -
- imposta sul reddito delle persone giuridiche in Italien,
- -
- impôt sur le revenu des collectivités in Luxemburg,
- -
- vennootschapsbelasting in den Niederlanden,
- -
- Körperschaftsteuer in Österreich,
- -
- imposto sobre o rendimento das pessoas colectivas in Portugal,
- -
- Statlig inkomstskatt in Schweden,
- -
- Corporation tax im Vereinigten Königreich
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/379/a4560.htm